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IV-Rentnerin verliert Hilflosenentschädigung wegen verweigertem Hausbesuch

Eine Frau bezog seit Jahren eine Hilflosenentschädigung der IV. Weil sie einen Hausbesuch zur Überprüfung verweigerte, wurde die Leistung gestrichen.

Publikationsdatum: 03. November 2026

Eine Frau bezieht seit 2004 eine ganze IV-Rente wegen einer Bilharziose-Erkrankung und einem chronischen Schmerzsyndrom. Seit 2009 erhielt sie zusätzlich eine sogenannte Hilflosenentschädigung mittleren Grades – eine Leistung für Menschen, die im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen sind. Diese Entschädigung wurde ihr über Jahre hinweg regelmässig bestätigt.

Ende 2024 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft eine erneute Überprüfung ein. Dabei wollte sie erstmals seit 2004 einen Hausbesuch durchführen, um die tatsächlichen Lebensumstände der Frau vor Ort zu beurteilen. Die Frau – vertreten durch ihren Ehemann – verweigerte jedoch die Teilnahme. Die IV-Stelle versuchte es mehrfach: Sie mahnte, setzte Fristen, bot ein zweistufiges Verfahren an und zog sogar eine Ombudsstelle bei. Trotz all dieser Bemühungen blieb die Frau bei ihrer Weigerung. Daraufhin stellte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2025 ein.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diese Entscheidung im Juni 2026. Es hielt fest, dass die Frau ihre Mitwirkungspflicht ohne entschuldbaren Grund verletzt habe. Die geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Belastungen durch einen Hausbesuch seien nicht schwerwiegend genug, um die Verweigerung zu rechtfertigen. Gegen dieses Urteil gelangte die Frau ans Bundesgericht – ohne Erfolg.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Die Frau hatte zwar ausführlich Kritik am kantonalen Urteil geübt, aber nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 8C_658/2026

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