Ein Ehepaar aus dem Kanton Genf lebt getrennt. Das Gericht hatte der Mutter die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder übertragen und dem Vater ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt – in der Regel jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Schulferien, abhängig von seinem Gesundheitszustand. Ausserdem wurde er verpflichtet, einen Teil der Invalidenrenten, die er für die Kinder erhält, an die Mutter weiterzuleiten: monatlich 710 Franken für das eine Kind und 460 Franken für das andere.
Der Vater wollte dies nicht akzeptieren und zog den Fall weiter. Er beantragte eine geteilte Obhut, also eine gleichmässige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, das Gericht habe seinen Gesundheitszustand falsch eingeschätzt und sich auf fehlerhafte Angaben zu seinen Krankenhausaufenthalten gestützt. Zudem rügte er einen Rechenfehler bei der Berechnung der weiterzuleitenden Rentenbeträge sowie eine unzureichende Würdigung seiner Bemühungen, der Mutter eine neue Wohnung zu verschaffen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters nicht ein, da sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen – wie sie in Trennungsverfahren üblich sind – können vor Bundesgericht nur Verletzungen von Grundrechten geltend gemacht werden, und dies nur, wenn sie klar und detailliert begründet werden. Der Vater hatte seine Rügen jedoch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Zudem war eine zweite, inhaltlich abweichende Eingabe zu spät eingereicht worden und daher unbeachtlich.
Inhaltlich hielt das Gericht fest, dass selbst wenn einzelne Datumsangaben zu den Krankenhausaufenthalten des Vaters ungenau gewesen wären, dies am Ergebnis nichts geändert hätte: Der Vater selbst hatte eingeräumt, dass sein Gesundheitszustand eine umfangreiche alleinige Betreuung der Kinder nicht zulasse. Der festgestellte Rechenfehler bei den Rentenbeträgen wirkte sich zugunsten des Vaters aus und gab ihm daher keinen Grund zur Beschwerde. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden dem Vater auferlegt.