Eine Arbeitnehmerin hatte einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit angefochten. Das Obergericht hatte im August 2026 einen Beschluss gefällt, mit dem sie offenbar nicht einverstanden war, weshalb sie im September 2026 das Bundesgericht anrief.
Noch bevor das Bundesgericht inhaltlich über den Fall entscheiden konnte, zog die Arbeitnehmerin ihre Klage im Oktober 2026 zurück. Über die Gründe für diesen Schritt ist nichts bekannt. Möglicherweise einigten sich die Parteien aussergerichtlich, oder die Arbeitnehmerin entschied sich aus anderen Gründen, das Verfahren nicht weiterzuführen.
Da die Arbeitnehmerin das Verfahren selbst beendet hat, muss sie die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen. Die Gegenpartei erhält keine Entschädigung, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
Das Verfahren wurde damit formell abgeschrieben, ohne dass das Bundesgericht eine inhaltliche Beurteilung des Falls vorgenommen hat.