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Schuldner scheitert mit Klage gegen Lohnpfändung

Einem verschuldeten Mann wird der Lohn gepfändet. Seine Klage gegen diese Massnahme wird nicht behandelt, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 03. November 2026

Gegen einen Schuldner läuft beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau eine Lohnpfändung. Das bedeutet, dass ein Teil seines Lohns direkt an seine Gläubiger weitergeleitet wird. Der Schuldner wehrte sich dagegen und gelangte zunächst ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses untersagte zwar vorläufig die Auszahlung der gepfändeten Beträge an die Gläubiger, lehnte aber weitergehende Massnahmen ab.

Mit dieser Teilentscheidung des Obergerichts gab sich der Schuldner nicht zufrieden und zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, die Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt bringe ihn in eine akute existenzielle Notlage: Er könne weitere Schulden nicht bezahlen, häufe neue an und riskiere sogar seinen Arbeitsplatz. Ausserdem warf er der Leiterin des Betreibungsamts Befangenheit vor, weil sie angeblich enge geschäftliche Beziehungen zum Leiter des Steueramts in Burgdorf unterhalte.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass der Schuldner seine Klage nicht ausreichend begründet hatte. Er legte nicht dar, inwiefern der Entscheid des Obergerichts seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Statt sich mit den Argumenten des Obergerichts auseinanderzusetzen, schilderte er lediglich seine finanzielle Lage, seine Ausgaben und seine Bemühungen zur Schuldenrückzahlung. Der Vorwurf der Befangenheit gegen die Betreibungsamtsleiterin war zudem gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei solchen Zwischenentscheiden besonders strenge Anforderungen an die Begründung gelten. Da diese nicht erfüllt waren, wurde die Eingabe ohne weitere Prüfung abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 5A_1067/2026

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