Symbolbild

Serienanzeiger aus Bern scheitert mit neun Beschwerden auf einmal

Ein Mann hatte neun Mal Strafanzeige gegen Behörden erstattet – ohne Erfolg. Die Richter wiesen alle Beschwerden ab und verhängten Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Ein Mann aus dem Kanton Bern hatte in kurzer Zeit neun separate Strafanzeigen gegen eine Vielzahl von Behörden und deren Mitarbeitende eingereicht. Darunter befanden sich unter anderem die Berner Kantonalregierung, die Steuerverwaltung, das Betreibungsamt, die Kantonspolizei, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie das Strassenverkehrsamt. Die Staatsanwaltschaften hatten es jeweils abgelehnt, überhaupt Ermittlungen aufzunehmen. Das Berner Obergericht bestätigte diese Entscheide in allen Fällen.

Daraufhin zog der Mann alle neun Fälle ans Bundesgericht weiter. Die zuständige Einzelrichterin vereinigte die Verfahren und behandelte sie in einem einzigen Urteil. Sie trat auf sämtliche Beschwerden nicht ein – das heisst, sie prüfte die inhaltlichen Argumente des Mannes gar nicht erst.

Der Grund: Wer eine Strafanzeige stellt und danach vor Bundesgericht zieht, muss dartun, dass ihm durch die angeblichen Straftaten auch ein zivilrechtlicher Schaden entstanden ist – etwa ein Anspruch auf Schadenersatz. Richtet sich die Anzeige aber gegen staatliche Behörden, gelten andere Regeln: Solche Ansprüche müssen über das öffentliche Recht geltend gemacht werden und können nicht im Strafverfahren mitbehandelt werden. In den wenigen Fällen, in denen private Unternehmen – etwa die Post oder eine Softwareherstellerin – betroffen waren, erfüllten die Eingaben des Mannes die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 1'500 Franken. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ab, da seine Beschwerden von vornherein aussichtslos gewesen seien. Zudem warnte das Gericht den Mann ausdrücklich: Wer mutwillig und missbräuchlich Beschwerden einreicht, muss damit rechnen, dass künftige Eingaben gleicher Art ebenfalls nicht behandelt werden.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_395/2026

Zurück zur Hauptseite