Ein Beschuldigter im Kanton Solothurn versuchte, eine Amtsgerichtspräsidentin, eine Untersuchungsbeamtin und einen leitenden Staatsanwalt wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen. Das Solothurner Obergericht lehnte dieses Begehren im Juli 2026 ab. Der Beschuldigte zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Gegenüber der Amtsgerichtspräsidentin und der Untersuchungsbeamtin warf der Beschuldigte vor, sie hätten Akten gefälscht, Beweise unterdrückt und gegen ihn zusammengearbeitet. Das Obergericht hatte festgehalten, dass Fehler in der Verfahrensführung nur dann einen Ausschlussgrund darstellen, wenn sie besonders schwerwiegend oder wiederholt auftreten. Diese Schwelle sah es als nicht erreicht an. Beim Staatsanwalt argumentierte der Beschuldigte, dieser schütze die Amtsgerichtspräsidentin – seine Lebenspartnerin – vor Konsequenzen. Das Obergericht hielt dem entgegen, der Staatsanwalt führe die Strafuntersuchung gar nicht und habe lediglich festgehalten, er sehe keinen Handlungsbedarf.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Beschuldigten nicht ein. Wer vor Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend machen will, muss dies detailliert und anhand des angefochtenen Entscheids begründen. Der Beschuldigte wiederholte im Wesentlichen seine eigene Sichtweise und Vorwürfe, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb die Beurteilung des Obergerichts rechtlich falsch sein soll. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das Gesuch des Beschuldigten, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen – das Vorgehen galt als von vornherein aussichtslos. Er muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen, wobei das Gericht seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung trug.