Eine schwedische Staatsbürgerin ist Begünstigte eines Trusts, der ihr Familienvermögen verwaltet. Zwischen 2010 und 2016 unterhielt sie ein persönliches Bankkonto bei einer Genfer Bank. Gleichzeitig wurde für die Gesellschaft des Trusts bei derselben Bank ein separates Konto eröffnet, über das ihr Vermögen verwaltet wurde. Im September 2024 erstattete sie Strafanzeige gegen ihre damalige Bankberaterin, den Treuhänder und weitere Beteiligte. Sie warf ihnen vor, ihre Gelder von anderen Banken unrechtmässig auf das Trust-Konto umgeleitet zu haben, anstatt auf ihr persönliches Konto.
Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein – das heisst, sie leitete keine Untersuchung ein. Sie begründete dies damit, dass nichts darauf hindeute, dass die Gelder auf das persönliche Konto der Frau hätten überwiesen werden müssen. Die kantonale Strafkammer bestätigte diesen Entscheid im April 2025. Dagegen gelangte die Schwedin ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter stützten die Vorinstanz in allen Punkten. Zum Vorwurf des Betrugs hielten sie fest, dass die Frau nachweislich über die Überweisung auf das Trust-Konto informiert worden war und sich damals nicht dagegen gewehrt hatte. Auch in den folgenden zehn Jahren hatte sie keine Einwände erhoben, obwohl sie regelmässig Kontoauszüge erhielt. Zudem hatte sie in ihren Überweisungsanweisungen keine Kontonummer angegeben und die Banken auf ihre Beraterin verwiesen. Das Trust-Konto war überdies eigens gegründet worden, um ihr Familienvermögen zu verwalten, und speiste ihr Privatkonto für laufende Ausgaben.
Auch den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung – also der Verletzung von Verwaltungspflichten – liessen die Richter nicht gelten. Das verwaltete Vermögen hatte unter der Führung von Bank und Treuhänder sogar positive Renditen erzielt. Es gab keine konkreten Hinweise, dass die Verantwortlichen ihre Pflichten verletzt oder Gebühren missbräuchlich in die Höhe getrieben hätten. Da weder Betrug noch ungetreue Geschäftsbesorgung nachgewiesen werden konnten, entfiel auch der Vorwurf der Geldwäscherei, der eine vorgelagerte Straftat voraussetzt. Die Kosten des Verfahrens von 3000 Franken trägt die Schwedin.