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Unternehmer muss Steuernachzahlung und Busse für drei Jahre akzeptieren

Ein Genfer Unternehmer verschwieg Einkommen aus seiner Firma. Die Richter bestätigen Steuernachzahlung und Busse für die Jahre 2011 bis 2013.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Ein in Genf wohnhafter Unternehmer war bis Ende 2011 Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kurz vor Jahresende übertrug er seine Anteile angeblich auf eine Mitgesellschafterin – ohne jegliche Gegenleistung, obwohl er die Firma selbst auf 350'000 Franken geschätzt hatte. In den folgenden Jahren gab er in seinen Steuererklärungen jedoch weiterhin an, die Aktien der inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Firma zu besitzen. Die Steuerbehörden stellten fest, dass die Gesellschaft ihm in den Jahren 2011 bis 2013 geldwerte Leistungen – etwa Reisespesen und Fahrzeugkosten – in der Höhe von insgesamt rund 536'000 Franken gewährt hatte, die er nicht als Einkommen deklariert hatte.

Die kantonale Steuerverwaltung Genf leitete ein Nachsteuer- und Strafverfahren ein. Sie kam zum Schluss, dass der Unternehmer wirtschaftlich gesehen stets Eigentümer der Aktien geblieben war: Er hatte nach der angeblichen Übertragung weiterhin allein die Geschäftsentscheide getroffen, während die Mitgesellschafterin lediglich administrative Aufgaben übernahm. Zudem hatte die Mitgesellschafterin die Aktien in ihren eigenen Steuererklärungen nie aufgeführt. Die Steuerbehörden verhängten eine Busse in Höhe von drei Vierteln der hinterzogenen Steuerbeträge und begründeten dies mit vorsätzlichem Handeln.

Der Unternehmer wehrte sich durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg. Vor Bundesgericht machte er unter anderem geltend, er sei nicht der wirtschaftliche Eigentümer der Aktien gewesen und habe nicht vorsätzlich gehandelt. Ausserdem verlangte er, Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau vom steuerbaren Einkommen abziehen zu dürfen. Diese Zahlungen waren jedoch auf ein gemeinsames Konto geflossen, über das er selbst frei verfügen konnte – ein Abzug ist in solchen Fällen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.

Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es bestätigte, dass die kantonalen Richter ohne Willkür zum Schluss gelangen durften, der Unternehmer sei wirtschaftlich betrachtet Aktionär geblieben. Auch die Busse von drei Vierteln der hinterzogenen Steuern hielten die Richter für angemessen: Als erfahrener Geschäftsmann habe er seine steuerlichen Pflichten gekannt und sei nicht glaubwürdig, wenn er behaupte, er habe auf die Angaben seiner Buchhalterin vertrauen dürfen. Die Verfahrenskosten von 8'500 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 9C_334/2026

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