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Sozialhilfeempfängerin muss 43'000 Franken zurückzahlen

Eine Frau hatte zwei Bankkonten verschwiegen und zu Unrecht Sozialhilfe bezogen. Sie scheiterte vor Gericht, weil sie den Kostenvorschuss nicht bezahlte.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Eine Frau aus dem Kanton Genf hatte während rund zwei Jahren – von April 2022 bis April 2024 – Sozialhilfe erhalten, ohne dabei zwei Bankkonten zu deklarieren. Auf einem dieser Konten waren in dieser Zeit insgesamt über 54'000 Franken eingegangen. Das Sozialzentrum stellte fest, dass sie diese Einnahmen verschwiegen hatte, und forderte im Dezember 2024 die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 43'358 Franken zurück.

Die Frau wehrte sich gegen diese Rückforderung. Das Genfer Verwaltungsgericht wies ihre Klage im März 2026 ab und bestätigte damit die Rückzahlungspflicht. Daraufhin zog sie den Fall ans Bundesgericht weiter.

Dort scheiterte sie jedoch aus einem formalen Grund: Wer ans Bundesgericht gelangt, muss vorab einen Kostenvorschuss leisten – im vorliegenden Fall 3'500 Franken. Die Frau hatte zuvor beantragt, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil sie mittellos sei. Das Bundesgericht lehnte diesen Antrag ab, da die Klage als aussichtslos galt. Trotz einer zusätzlichen Frist von zehn Tagen bezahlte sie den Vorschuss nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Eingabe nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.

Im Ergebnis bleibt damit die Rückforderung von über 43'000 Franken bestehen. Die Frau muss diesen Betrag dem Genfer Hospice général zurückzahlen.

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Urteilsnummer: 8C_271/2026

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