Eine Frau, geboren 1974, war Anfang 2026 wegen einer dissoziativen Störung behördlich in einer Einrichtung untergebracht worden. Während dieser Zeit verschluckte sie sich beim Frühstück, erlitt einen schweren Sauerstoffmangel im Gehirn und liegt seither im Wachkoma. Sie wird über eine Magensonde ernährt und beatmet. Auf Wunsch der Familie wurde sie zunächst in eine Spezialklinik verlegt, die behandelnden Ärzte hielten diese jedoch bald für ungeeignet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal entschied daraufhin im Juli 2026, die Frau in ein Alters- und Pflegeheim in der Region zu verlegen.
Ihr Ehemann wehrte sich gegen diese Verlegung. Er wollte, dass seine Frau in der bisherigen Klinik oder in einer anderen von ihm bevorzugten Einrichtung bleibt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies seine Klage im August 2026 ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und beantragte, die behördliche Unterbringung ganz aufzuheben oder zumindest eine andere Einrichtung zu bestimmen. Zudem ersuchte er darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Ehemannes gar nicht erst ein. Der Grund: Wer vor Bundesgericht klagt, muss eigene schutzwürdige Interessen geltend machen – es reicht nicht, für die Interessen einer anderen Person einzutreten. Der Ehemann hatte zwar argumentiert, die Unterbringung nehme ihm die Möglichkeit, sich persönlich um seine Frau zu kümmern. Gleichzeitig räumte er aber ein, ohnehin keine Entscheidungsbefugnis über Pflege und Aufenthaltsort seiner Frau zu haben. Diesen Widerspruch konnte er nicht auflösen. Auch ein angebliches Besuchsverbot liess sich aus den Akten nicht belegen. Den Richtern war zudem klar, dass es dem Ehemann letztlich um das Wohl seiner Frau ging – was verständlich ist, aber vor Bundesgericht allein nicht genügt.
Das Gesuch, die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Richter befanden, die Klage sei von Anfang an ohne realistische Erfolgsaussichten gewesen. Der Ehemann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen.