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Datenschutzbehörde muss Antragsteller wichtige Dokumente aushändigen

Ein Vater und sein Sohn verlangten die Ablehnung einer Datenschutzbehörde wegen Befangenheit. Das Gericht gab ihnen recht: Sie hätten die entscheidenden Unterlagen einsehen dürfen.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Ein Vater und sein Sohn wandten sich an die Waadtländer Datenschutzbehörde (APDI), weil sie der Meinung waren, dass im Rahmen eines Betreibungsverfahrens eine falsche Identität für den Vater verwendet worden war. Als die Behörde nicht reagierte, verlangten die beiden, dass die APDI tätig werde. Später beantragten sie zusätzlich, die Behörde solle wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens verwiesen sie auf ein Schreiben der APDI aus dem Jahr 2020, in dem die Behörde ebenfalls die angeblich falsche Identität des Vaters verwendet hatte. Dieses Schreiben hatten sie nach eigenen Angaben nicht mehr in ihrem Besitz und beantragten deshalb, eine Kopie davon zu erhalten, bevor über ihr Gesuch entschieden werde. Das zuständige Kantonsgericht wies ihr Ausstandsbegehren jedoch ab, ohne ihnen zuvor die angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht dabei das rechtliche Gehör der beiden Antragsteller verletzt hat. Denn wer in einem Verfahren eine Eingabe macht, hat das Recht, alle Dokumente einzusehen, auf die sich das Gericht in seinem Entscheid stützt – und sich dazu zu äussern. Das Kantonsgericht hatte das fragliche Schreiben aus dem Jahr 2020 inhaltlich ausgewertet und darauf seinen Entscheid gestützt, ohne den Antragstellern eine Kopie davon zuzustellen. Der blosse Hinweis, sie hätten die Akte auf dem Gerichtsschreiberei einsehen können, genügt laut Bundesgericht nicht.

Das Urteil des Kantonsgerichts wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Das Kantonsgericht muss den Antragstellern nun zuerst die relevanten Dokumente zustellen und ihnen die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen – erst danach darf es erneut über das Ausstandsbegehren entscheiden. Kosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_367/2026

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