Die IV-Stelle des Kantons Zug sprach einem 1987 geborenen Mann im Mai 2026 eine halbe Invalidenrente zu, befristet vom Mai 2022 bis März 2024. Mit diesem Entscheid war der Mann nicht einverstanden und wollte ihn anfechten. Dabei versäumte er jedoch die gesetzliche Frist von 30 Tagen, innerhalb derer eine Einsprache hätte eingereicht werden müssen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat auf seine Eingabe deshalb nicht ein. Es prüfte zudem, ob die Fristversäumnis entschuldbar sei und ob die Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden könnte. Dies verneinte das Gericht: Ein anerkannter Grund für eine solche Ausnahme lag aus seiner Sicht nicht vor.
Der Mann zog den Fall weiter und machte geltend, er habe die Frist unverschuldet verpasst – wegen einer schwierigen finanziellen Lage sowie körperlicher und psychischer Probleme. Allerdings setzte er sich in seiner Eingabe nicht konkret mit den Argumenten auseinander, die das Zuger Verwaltungsgericht zu seinem Entscheid geführt hatten. Er zeigte nicht auf, inwiefern das Gericht das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll.
Da die Eingabe damit die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf den Fall ein. Immerhin verzichtete es auf die Erhebung von Verfahrenskosten.