Eine Anwältin mit Kanzlei in Lugano wurde von einem Unternehmen für eine Schuld von rund 29'100 Franken betrieben. Grundlage war ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf aus dem Jahr 2018. Die Anwältin wehrte sich gegen die Betreibung und bestritt unter anderem, dass ihr Luganeser Büro als massgeblicher Betreibungsort gelte. Sie machte geltend, ihr Domicil befinde sich im Ausland.
Das Kantonsgericht des Tessins wies ihre Einwände ab. Es stellte fest, dass die Anwältin im Leasingvertrag für ein Auto selbst angegeben hatte, das Fahrzeug für ihre freiberufliche Tätigkeit zu nutzen, und dabei die Adresse ihrer Kanzlei in Lugano aufgeführt hatte. Damit sei Lugano als Betreibungsort klar ausgewiesen. Das Argument, sie habe ihre Eigenschaft als Anwältin nur erwähnt, um einen Flottenrabatt zu erhalten, liess das Gericht nicht gelten. Auch einen Antrag auf Ablehnung der Kammerpräsidentin wegen angeblicher Befangenheit bezeichnete das Gericht als missbräuchlich.
Die Anwältin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie beantragte unter anderem die Ablehnung des Präsidenten der zuständigen Kammer, aufschiebende Wirkung für ihre Eingabe sowie unentgeltliche Rechtspflege. Inhaltlich verlangte sie, die Betreibung sei abzuweisen oder für unzulässig zu erklären.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht: Die Anwältin habe sich nicht hinreichend mit den zentralen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Feststellung zum Betreibungsort in Lugano. Ihre Ausführungen seien appellatorischer Natur – sie wiederhole lediglich ihre eigene Sichtweise, ohne aufzuzeigen, weshalb das kantonale Urteil offensichtlich unhaltbar sein soll. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu ihren Lasten.