Ein Mann aus dem Kanton Waadt war von der Waadtländer Strafberufungskammer wegen Landesverweisung, schwerer Verletzung von Verkehrsregeln und Pflichtversäumnis nach einem Unfall verurteilt worden. Das Urteil der kantonalen Instanz datiert vom 16. Mai 2024 und wurde dem damaligen Anwalt des Verurteilten am 22. August 2024 zugestellt.
Gegen dieses Urteil wollte der Verurteilte ans Bundesgericht gelangen – allerdings erst am 9. Oktober 2026, also mehr als zwei Jahre nach der Zustellung. Die gesetzliche Frist für eine solche Eingabe beträgt 30 Tage. Die Eingabe war damit offensichtlich zu spät.
Der Verurteilte machte geltend, er sei ohne Vorladung und ohne Möglichkeit zur Verteidigung verurteilt worden. Die Akten des Berufungsverfahrens zeigen jedoch, dass sein Anwalt an der Verhandlung anwesend war, ihn vertrat und erfolgreich beantragt hatte, dass der Verurteilte selbst nicht erscheinen musste. Das Vorbringen des Verurteilten war damit sachlich nicht haltbar. Zudem war seine Eingabe inhaltlich zu wenig begründet, um vor Bundesgericht behandelt werden zu können.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat – wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.