Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt hatte eine Steuerrechnung erhalten, die es nicht akzeptieren wollte. Es handelte sich um die Immobiliengewinnsteuer für das Jahr 2017 – eine Steuer, die beim Verkauf einer Liegenschaft auf den erzielten Gewinn erhoben wird. Das Ehepaar zog den Fall bis vor das Bundesgericht weiter, nachdem das Kantonsgericht Waadt im Juni 2026 gegen das Paar entschieden hatte.
Damit das Bundesgericht eine solche Beschwerde behandelt, müssen die Beschwerdeführenden in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Bundesgericht forderte das Ehepaar auf, 5000 Franken zu hinterlegen. Das Paar beantragte daraufhin, von dieser Zahlung befreit zu werden – mit dem Argument, es könne sich die Kosten nicht leisten. Das Gericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab, da die Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht erfüllt waren.
Das Ehepaar erhielt anschliessend eine Nachfrist bis zum 5. Oktober 2026, um den Vorschuss doch noch zu bezahlen. Gleichzeitig wurde es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde andernfalls nicht behandelt würde. Das Paar liess die Frist verstreichen, ohne zu zahlen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Ehepaar zusätzlich Gerichtskosten von 500 Franken. Die inhaltliche Frage, ob die Immobiliengewinnsteuer korrekt berechnet worden war, wurde damit nie geprüft.