Eine Frau aus dem Kanton Zug, die nach Angaben des Gerichts regelmässig in Betreibungsangelegenheiten vor Bundesgericht gelangt, wollte sich erneut gegen Massnahmen des Betreibungsamts Zug sowie gegen Forderungen des Kantons Zürich und der Stadt Wädenswil wehren. Sie reichte im September 2026 eine Eingabe ein und sprach dabei von Rechtsverzögerung und willkürlichen Pfändungen. In den folgenden Wochen folgten weitere Eingaben.
Das zentrale Problem: Die Frau hatte die angefochtene Verfügung des Zuger Obergerichts bereits am 15. Juli 2026 erhalten. Für eine Weiterzug ans Bundesgericht gilt eine Frist von zehn Tagen – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien lief diese am 25. August 2026 ab. Ihre Eingabe datiert jedoch vom 9. September 2026 und wurde erst am 10. September der Post übergeben – also deutlich nach Ablauf der Frist. Die Klage war damit verspätet.
Auch ihre weiteren Vorbringen überzeugten nicht. Pfändungsurkunden oder andere Verfügungen des Betreibungsamts können nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden; dafür sind zunächst die zuständigen kantonalen Behörden zuständig. Und eine Rüge wegen Rechtsverzögerung ist vor Bundesgericht nur gegen dessen unmittelbare Vorinstanzen möglich – nicht gegen beliebige Behörden wie das Betreibungsamt oder die Gemeinde Wädenswil.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 1000 Franken. Wer eine Frist verpasst oder den falschen Rechtsweg einschlägt, trägt die Kosten des erfolglosen Verfahrens selbst.