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Schuldner verpasst Frist – Klage gegen Pfändung wird nicht behandelt

Ein Schuldner wehrte sich zu spät gegen eine drohende Pfändung. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 05. November 2026

Ein Unternehmen leitete gegen einen Schuldner ein Betreibungsverfahren ein. Das zuständige Betreibungsamt in Uznach kündigte im Juni 2026 eine Pfändung an. Der Schuldner wehrte sich dagegen zunächst beim Kreisgericht See-Gaster, das seine Eingabe abwies. Anschliessend zog er den Fall weiter ans Kantonsgericht St. Gallen.

Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein – einerseits weil die Begründung ungenügend war, andererseits weil die zuständige Aufsichtsbehörde nicht prüfen darf, ob die ursprüngliche Schuldforderung inhaltlich berechtigt ist. Der entsprechende Entscheid wurde dem Schuldner Ende August 2026 zur Abholung gemeldet. Da er das Schreiben nicht abholte, galt es nach sieben Tagen, also am 4. September 2026, als zugestellt.

Für eine Weiterzug ans Bundesgericht hätte der Schuldner seine Eingabe innerhalb von zehn Tagen einreichen müssen – die Frist lief demnach am 14. September 2026 ab. Seine Beschwerde übergab er der Post jedoch erst am 18. September 2026 und damit vier Tage zu spät. Der Schuldner war irrtümlich davon ausgegangen, er habe bis zum 10. Oktober 2026 Zeit. Dieser Irrtum ändert nichts an der versäumten Frist. Zudem setzte er sich in seiner Eingabe inhaltlich nicht mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinander.

Die Richter traten auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Schuldners, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt – die Beschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Der Schuldner hat die Gerichtskosten von 500 Franken zu bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_933/2026

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