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Familie aus Kosovo darf nicht auf Entscheid in der Schweiz warten

Ein Kosovare mit Niederlassungsbewilligung wollte seine albanische Frau und sein Kind in die Schweiz holen. Die Richter verweigerten den vorläufigen Aufenthalt während des Verfahrens.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein in der Schweiz niedergelassener Kosovare beantragte den Familiennachzug für seine albanische Ehefrau und das gemeinsame Kind. Da er eine volle IV-Rente sowie monatliche Ergänzungsleistungen bezieht, wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch ab. Die Frau war zuvor ohne Visum als Touristin in die Schweiz eingereist und trotz einer Wegweisung eigenmächtig im Land geblieben.

Das Verwaltungsgericht Solothurn verweigerte der Frau und dem Kind den vorläufigen Aufenthalt während des laufenden Verfahrens. Dagegen zogen die drei Betroffenen ans Bundesgericht. Dieses hatte zunächst per Sofortmassnahme erlaubt, dass Frau und Kind den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen – hob diese Erlaubnis mit dem nun vorliegenden Urteil aber wieder auf.

Entscheidend für die Richter war die finanzielle Lage der Familie. Das Gesetz schliesst den Familiennachzug aus, wenn der in der Schweiz lebende Angehörige Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen müsste. Im konkreten Fall hätte sich der monatliche Fehlbetrag durch den Nachzug auf rund 2'358 Franken erhöht. Die Ehefrau hatte zwar einen Arbeitsvertrag vorgelegt, doch die Behörden hegten begründete Zweifel an dessen Echtheit: Der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter der angeblichen Arbeitgeberin stimmte nicht mit dem im Vertrag genannten überein, und an der angegebenen Adresse befand sich keine Bar, sondern eine Garage.

Das Bundesgericht befand zudem, dass es der Frau zumutbar sei, den Verfahrensausgang in Albanien abzuwarten, da sie dort aufgewachsen ist und den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Auch für das Kind sei ein vorübergehender Aufenthalt in Albanien bei der Mutter zumutbar. Die Beschwerdeführenden hatten zwar auf eine laufende kinderpsychiatrische Abklärung hingewiesen, diese aber nicht belegt. Die Verfahrenskosten von 1'000 Franken wurden dem Ehepaar auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.

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Urteilsnummer: 2C_263/2026

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