Symbolbild

Türkischer Staatsangehöriger muss die Schweiz verlassen

Ein Türke verliert sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er hat jahrelang Sozialhilfe bezogen und sich kaum um Arbeit bemüht.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein türkischer Staatsangehöriger, der 2016 als Ehemann einer Schweizerin in die Schweiz einreiste, erhält keine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte die Verlängerung bereits 2025 abgelehnt, weil der Mann und seine Familie über Jahre hinweg Sozialhilfe bezogen hatten – insgesamt rund 277'000 Franken zwischen 2016 und 2021. Alle kantonalen Instanzen bestätigten diesen Entscheid, und nun hat auch das höchste Gericht die Klage des Mannes abgewiesen.

Zentral für das Urteil war die Frage der Integration. Das Gericht hielt fest, dass der Mann sich trotz Fremdbetreuung seiner Kinder an vier Tagen pro Woche während Jahren kaum darum bemüht hatte, sein Arbeitspensum zu erhöhen. Die Loslösung von der Sozialhilfe im Jahr 2021 war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass seine damalige Ehefrau nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Vollzeitstelle antrat. Seine eigene Vollzeitstelle trat der Mann erst 2025 an – und dies erst unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens. Zudem verfügt er lediglich über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Der Mann argumentierte, er habe eine enge Beziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern und halte sich seit über zehn Jahren rechtmässig im Land auf. Beides liess das Gericht nicht gelten: Der rechtmässige Aufenthalt betrug nur rund acht Jahre, da die Zeit während laufender Rechtsmittelverfahren nicht mitgezählt wird. Und die Beziehung zu den Kindern – die seit der Trennung der Eltern Ende 2023 mit ihrer Mutter und deren neuem Partner leben – beschränkt sich seit März 2024 auf telefonischen Kontakt. Weder eine besonders enge emotionale noch eine wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern konnte nachgewiesen werden, da auch die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht belegt ist.

Das Gericht kam zum Schluss, dass weder das Recht auf Familienleben noch das Recht auf Privatleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention einem Aufenthaltsanspruch entgegenstehen. Der Kontakt zu den Kindern könne auch mit digitalen Mitteln oder gelegentlichen Kurzaufenthalten aufrechterhalten werden – zumal er bereits heute nur telefonisch stattfindet. Der Mann muss die Schweiz verlassen und trägt die reduzierten Gerichtskosten von 1'000 Franken.

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Urteilsnummer: 2C_287/2026

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