Ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2008 durch Heirat mit einer Schweizerin in die Schweiz eingereist war, verlor 2016 sein Aufenthaltsrecht. Grund waren wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seither ist er trotz rechtskräftiger Wegweisung in der Schweiz geblieben. Das gemeinsame Kind, eine Tochter mit Schweizer Bürgerrecht, wurde 1979 geboren und ist inzwischen volljährig. Ende 2022 stellte der Vater erneut ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung – diesmal mit dem Argument, sein Recht auf Familienleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stehe einer Wegweisung entgegen.
Die Behörden und Gerichte des Kantons Bern lehnten es ab, das Gesuch überhaupt inhaltlich zu prüfen. Für eine solche Neubeurteilung wäre eine wesentliche Änderung der Umstände nötig gewesen. Der Vater berief sich auf die intensivierte Beziehung zu seiner Tochter – seit 2024 teilen er und die Mutter die Betreuung abwechselnd – sowie auf sein angebliches Wohlverhalten und seine Abstinenz.
Das Bundesgericht bestätigte die Haltung der kantonalen Instanzen. Es hielt fest, dass die engere Vater-Tochter-Beziehung hauptsächlich darauf zurückzuführen sei, dass der Vater die Wegweisung ignoriert habe. Wer durch das Missachten rechtskräftiger Entscheide günstigere Verhältnisse schaffe, könne daraus keine Rechtsansprüche ableiten. Von echtem Wohlverhalten könne zudem keine Rede sein: Zwischen 2017 und 2020 sei er dreizehnmal gebüsst worden, unter anderem wegen Fahrens ohne Ausweis, geringfügigen Diebstahls und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch die behauptete Abstinenz sei zweifelhaft, da er im Januar 2024 bei einer Polizeikontrolle offensichtlich alkoholisiert gewesen sei.
Das Gericht stellte ausserdem fest, dass die Tochter – inzwischen volljährig und Schweizer Bürgerin – die Beziehung zu ihrem Vater auch über eine Distanz aufrechterhalten könne. Besondere Umstände, die eine physische Anwesenheit des Vaters in der Schweiz zwingend erforderten, seien nicht erkennbar. Die Gerichtskosten von 2000 Franken wurden dem Vater und der Tochter gemeinsam auferlegt.