Eine 1934 geborene Rentnerin war nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 1998 Nutzniessung an mehreren Liegenschaften eingeräumt worden – ihr Mann hatte ihr testamentarisch das Nutzungsrecht am gesamten Nachlass hinterlassen. Im Januar 2023 verzichtete die Rentnerin auf dieses Nutzungsrecht, woraufhin ihre Kinder die Liegenschaften für 340'000 Franken verkauften. Im März 2024 stellte die Rentnerin einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV.
Die Ausgleichskasse des Kantons Jura lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, die Rentnerin habe auf eine Forderung aus der Auflösung des ehelichen Güterrechts verzichtet – konkret auf die Hälfte des Verkaufserlöses, also 170'000 Franken. Damit übersteige ihr Vermögen die gesetzliche Grenze von 100'000 Franken. Das Kantonsgericht bestätigte diese Sichtweise.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Beurteilung in wesentlichen Punkten. Es hält fest, dass die Erbschaft bereits 1999 real aufgeteilt worden war – die Liegenschaften wurden damals ins Grundbuch auf die Kinder übertragen, und der Rentnerin wurde das Nutzungsrecht eingetragen. Damit war die güterrechtliche Auseinandersetzung zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen, nicht erst 2023. Eine allfällige Forderung der Rentnerin aus dem Güterrecht wäre zudem längst verjährt gewesen. Es ist deshalb falsch, ihr beim Verkauf der Liegenschaften im Jahr 2023 noch eine offene güterrechtliche Forderung anzurechnen.
Das Bundesgericht weist den Fall zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurück. Diese muss nun prüfen, welchen Wert das Nutzungsrecht hatte, auf das die Rentnerin 2023 verzichtet hat, und wie hoch ihr Vermögen zum massgebenden Zeitpunkt tatsächlich war. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob ihr ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht.