Die Bernische Pensionskasse (BPK) passte 2019 ihr Reglement an: Geschiedene Ehegatten erhalten seither nur noch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrente, nicht mehr die grosszügigere überobligatorische Ehegattenrente. Für eine geschiedene Frau bedeutete dies, dass ihr nach dem Tod ihres früheren Mannes lediglich eine Hinterlassenenrente von 777.20 Franken monatlich zustand. Sie war der Ansicht, ihr stehe mehr zu, und zog den Fall durch die Instanzen.
Das Bundesgericht hatte bereits im Juni 2026 entschieden, dass weder der Vertrauensschutz noch eine allfällige Verletzung der Informationspflicht der Pensionskasse einen Anspruch auf eine höhere Rente begründen. Die Frau hatte nicht dargelegt, was sie konkret unternommen hätte, wenn sie rechtzeitig über die Reglementsänderung informiert worden wäre. Daraufhin beantragte sie, dieses Urteil zu überprüfen – mit der Begründung, das Gericht habe wesentliche Tatsachen übersehen.
Sie machte geltend, sie und ihr früherer Mann seien auch nach der Scheidung eng verbunden geblieben. Hätte die Pensionskasse ihn im April 2019 klar über die Reglementsänderung informiert, hätte er sofort erbrechtliche Massnahmen ergriffen, um ihre finanzielle Absicherung nach seinem Tod zu gewährleisten. Das Gericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Erbrechtliche Begünstigungen hätten keinen Einfluss auf den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gehabt und seien daher für das Verfahren von vornherein nicht relevant gewesen.
Das Gericht wies das Gesuch ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 300 Franken. Es hielt fest, dass kein Grund vorlag, das frühere Urteil zu korrigieren: Das Gericht hatte keine wesentlichen Aktenstücke übersehen, sondern die Argumente der Frau schlicht anders gewichtet, als sie es sich erhofft hatte.