Eine frühere deutsche Rechtsanwältin lebt seit 2011 in der Schweiz und arbeitet hier als Angestellte. Seit 1999 ist sie beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte versichert – diese Mitgliedschaft führte sie nach ihrem Umzug freiwillig weiter. Gleichzeitig ist sie über ihren Schweizer Arbeitgeber in zwei schweizerische Pensionskassen eingebunden. In ihrer Steuererklärung 2020 machte sie zusammen mit ihrem Ehemann Beiträge von rund 13'200 Franken an das deutsche Versorgungswerk als steuerlichen Abzug geltend.
Das Zürcher Steueramt verweigerte diesen Abzug. Es argumentierte, die gesamten Beiträge an alle Vorsorgeeinrichtungen überstiegen bereits rund 50 Prozent des Bruttolohns und damit die zulässige Grenze von 35 Prozent deutlich. Das Steuerrekursgericht gab dem Ehepaar zunächst recht und liess den Abzug zu. Das Zürcher Verwaltungsgericht kippte diesen Entscheid jedoch wieder und verweigerte den Abzug erneut – unter anderem mit dem Hinweis, das Ehepaar habe nicht ausreichend belegt, wie hoch die Lücken im deutschen Vorsorgewerk seien.
Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun auf. Es stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob die Vorsorge insgesamt angemessen ist, gar nicht korrekt durchgeführt hat. Konkret hat es weder berechnet, ob die zu erwartenden Rentenleistungen die zulässige Obergrenze von 70 Prozent des letzten Lohns überschreiten, noch hat es die Beiträge richtig abgegrenzt – etwa wurden AHV-Beiträge fälschlicherweise in die Berechnung einbezogen. Zudem darf von jemandem, der Beiträge ins Ausland zahlt, nicht mehr verlangt werden als von einer vergleichbaren Person mit rein schweizerischer Vorsorge.
Das Verwaltungsgericht muss den Fall nun neu beurteilen und die gesetzlich vorgesehene Angemessenheitsprüfung korrekt und vollständig vornehmen. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken trägt der Kanton Zürich, der das Ehepaar zudem mit 3'000 Franken zu entschädigen hat.