Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden hatte im April 2026 ein Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Wer sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, von Kosten befreit zu werden. Dieses Gesuch wurde jedoch abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid legte der Mann beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden Beschwerde ein – allerdings zu spät. Das Kantonsgericht trat im Juni 2026 nicht auf die Beschwerde ein, weil die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden war. Als der Mann anschliessend darum bat, diese Frist nachträglich wiederherzustellen, scheiterte er erneut: Das Kantonsgericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht und erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts anfechten zu wollen. Eine ausführliche Begründung reichte er jedoch nicht ein. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Beschwerde zwingend eine hinreichende Begründung enthalten muss – es muss klar dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Diese Anforderung erfüllte die Eingabe offensichtlich nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten, sodass dem Mann keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten wurde damit hinfällig.