Eine 1967 geborene Frau hatte sich 2018 wegen Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach jahrelangen Abklärungen – darunter ein aufwendiges polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Bern in den Bereichen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie – kam die IV-Stelle Schwyz im November 2024 zum Schluss, dass die Frau vollständig arbeitsfähig sei, und lehnte den Rentenantrag ab. Die Frau erhob dagegen Einwand.
Da die Frau nicht ausreichend Deutsch spricht, hatten die Gutachter bei allen Untersuchungen Dolmetscher beigezogen. Das Gutachten selbst wurde jedoch auf Deutsch verfasst. Die Frau hatte zwar im Vorfeld eine Begutachtung in der Westschweiz oder im Wallis gewünscht, stimmte dann aber ohne ausdrücklichen Vorbehalt einer Untersuchung durch die deutschsprachige MEDAS Bern zu. Eine Übersetzung des Gutachtens verlangte sie erst am letzten Tag der verlängerten Einwandfrist – also rund zwei Monate nach Erhalt des Dokuments in elektronischer Form.
Die IV-Stelle hatte ihr bereits eine einmalige Nachfrist bis zum 13. Februar 2025 gewährt – dreimal länger als die gesetzlich vorgesehenen 30 Tage. Dennoch meldete sich die Frau erst am letzten Tag dieser Frist und beklagte, das PDF-Dokument sei für automatische Übersetzungstools nicht lesbar genug. Sie verlangte eine offizielle französische Übersetzung sowie eine weitere Fristverlängerung. Beides lehnte die IV-Stelle ab und erliess die ablehnende Verfügung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid.
Die Richter in Luzern stützten die Vorinstanz. Sie hielten fest, dass die Frau durch ihr widerspruchsloses Einverständnis zur Begutachtung bei der deutschsprachigen MEDAS Bern ihren Anspruch auf eine kostenlose Übersetzung verwirkt habe. Zudem hätte ihr die beantragte Übersetzung am letzten Fristtag ohnehin nichts mehr genutzt – sie hatte ja angekündigt, das Gutachten erst noch von medizinischen Experten analysieren und allenfalls ein Gegengutachten erstellen lassen zu wollen. Warum sie zwei Monate lang untätig geblieben war, blieb ungeklärt. Das Gericht sah weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unzulässige Diskriminierung wegen der Sprache.