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Türke muss die Schweiz nach Gewaltdelikten verlassen

Ein türkischer Staatsangehöriger wurde wegen mehrfacher Körperverletzung zu 34 Monaten Haft und acht Jahren Landesverweisung verurteilt. Die Richter bestätigten das Urteil vollumfänglich.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein heute knapp 60-jähriger türkischer Staatsangehöriger, der seit 1981 in der Schweiz lebt, wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Die Taten ereigneten sich zwischen Oktober 2022 und Mai 2023. Zusätzlich zur Haftstrafe ordneten die Solothurner Gerichte eine Landesverweisung von acht Jahren an. Der Verurteilte zog den Fall bis vor die höchste Instanz.

Vor Bundesgericht machte der Verurteilte geltend, ein psychiatrisches Gutachten weise schwerwiegende Mängel auf und er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Die Richter wiesen diese Argumentation zurück. Das Gutachten hatte zwar eine stark verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, aber keine vollständige Schuldunfähigkeit. Da der Verurteilte nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb seine Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sein soll, blieb der Schuldspruch bestehen. Auch sein Einwand, er habe in Notwehr gehandelt, überzeugte nicht: Zeugenaussagen belegten, dass er das Messer in der Hand hielt, während das Opfer versuchte, ihm dieses zu entreissen.

Besonders ausführlich befassten sich die Richter mit der Landesverweisung. Der Verurteilte argumentierte, eine Rückkehr in die Türkei sei wegen seines schlechten Gesundheitszustands unzumutbar – er ist seit rund drei Jahrzehnten drogenabhängig und nimmt an einem Methadonprogramm teil. Das Gericht anerkannte, dass die Türkei möglicherweise kein mit der Schweiz vergleichbares Methadonprogramm anbietet. Es hielt jedoch fest, dass die medizinische Grundversorgung dort sichergestellt sei und der Vollzug der Ausweisung sorgfältig geplant werden müsse. Eine rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands dürfe nicht eintreten.

Ausschlaggebend für die Bestätigung der Landesverweisung war die äusserst ungünstige Rückfallprognose: Der Verurteilte hat einen siebenseitigen Strafregisterauszug, wurde bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und beging weitere Delikte noch während des laufenden Verfahrens. Laut Gutachten liegt das Risiko für künftige Gewaltdelikte deutlich über 50 Prozent. Hinzu kommt, dass der Verurteilte trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz kaum integriert ist, keine engen familiären Bindungen pflegt und seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist. Die Landesverweisung wurde deshalb als verhältnismässig bestätigt.

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Urteilsnummer: 6B_513/2026

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