Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden sprach einem 1969 geborenen Mann ab August 2023 eine Viertelsrente zu. Der Mann war damit nicht einverstanden und verlangte vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden eine volle Invalidenrente. Noch während dieses Verfahrens zog die IV-Stelle ihre ursprüngliche Verfügung zurück, um weitere Abklärungen vorzunehmen. Das Obergericht schrieb das Verfahren daraufhin als erledigt ab.
Bei der Abschreibung regelte das Obergericht auch die Kosten: Es erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete die IV-Stelle, dem Mann eine Parteientschädigung von rund 2'800 Franken zu bezahlen. Dem Mann war diese Entschädigung jedoch zu tief. Er verlangte vor dem Bundesgericht eine höhere Entschädigung von rund 8'850 Franken sowie die Rückerstattung eines von ihm geleisteten Kostenvorschusses von 800 Franken.
Das Bundesgericht trat auf dieses Anliegen nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Abschreibungsverfügung des Obergerichts kein abschliessendes Urteil darstellt, sondern lediglich einen Zwischenentscheid. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht grundsätzlich nur dann sofort angefochten werden, wenn der betroffenen Person ein dauerhafter, nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das ist hier nicht der Fall: Der Mann kann die Frage der Entschädigung später noch anfechten, sobald die IV-Stelle nach ihren weiteren Abklärungen einen neuen Endentscheid gefällt hat.
Die Gerichtskosten von 900 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht trägt der Mann selbst. In der Hauptsache – also bei der Frage, ob ihm eine höhere IV-Rente zusteht – ist noch keine Entscheidung gefallen. Diese steht erst an, nachdem die IV-Stelle ihre angekündigten Abklärungen abgeschlossen hat.