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Verkaufsleiterin erhält keine höhere Unfallrente nach schwerem Unfall

Eine Verkaufsleiterin verunfallte 2013 schwer und forderte höhere Leistungen. Die Richter bestätigten die bisherige Rente und lehnten alle Zusatzforderungen ab.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Eine heute 53-jährige Verkaufsleiterin erlitt im Juni 2013 einen schweren Verkehrsunfall und zog sich dabei Verletzungen an Fuss und Knie zu. Die Allianz Suisse als Unfallversichererin erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen und sprach ihr ab Dezember 2019 eine monatliche Rente von rund 1'048 Franken zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 Prozent. Zudem erhielt sie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 45 Prozent. Mit diesem Ergebnis war die Frau nicht einverstanden und verlangte deutlich höhere Leistungen.

Die Verkaufsleiterin forderte unter anderem, dass die Taggelder länger ausbezahlt werden, dass ihr Invaliditätsgrad auf mindestens 40, besser 56 Prozent festgesetzt wird, dass sie eine zusätzliche Integritätsentschädigung für das linke Sprunggelenk sowie für neurologische Beeinträchtigungen erhält, und dass die Unfallversicherung die Kosten für ihre Schmerzmedikamente übernimmt. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf einen neuropsychologischen Bericht, der kognitive Einschränkungen als Unfallfolge feststellte, sowie auf ärztliche Einschätzungen zur Instabilität ihres linken Sprunggelenks.

Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Das orthopädische Gutachten, auf das sich die Versicherung stützte, wurde als beweiskräftig eingestuft. Die neurologischen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen: Unmittelbar nach dem Unfall seien keine strukturellen Hirnverletzungen festgestellt worden, und die Frau habe nach dem Unfall erfolgreich eine anspruchsvolle Weiterbildung zur Betriebswirtschafterin abgeschlossen, ohne je über kognitive Einschränkungen zu klagen. Auch die Forderung nach einer höheren Integritätsentschädigung für das linke Sprunggelenk wurde abgewiesen, da die Gutachterin die Instabilität als mittelschwer – und damit nicht entschädigungspflichtig – eingestuft hatte. Bezüglich der Schmerzmedikamente hielt das Gericht fest, dass der Hausarzt deren regelmässige Notwendigkeit zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit gerade nicht klar bestätigt hatte.

Auch die Berechnung der Rente blieb unverändert. Das Gericht bestätigte, dass für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens im Invalidenfall eine spezifische Lohntabelle für qualifizierte Fachkräfte herangezogen werden durfte, da die Frau vor dem Unfall in leitender Stellung tätig gewesen war. Einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn lehnte das Gericht ab. Die Verkaufsleiterin muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_61/2026

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