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Logistiker erhält kein neues IV-Aufbautraining und keine Taggelder

Ein Logistiker mit Rückenproblemen wollte sein abgebrochenes IV-Aufbautraining wiederholen und Taggelder nachfordern. Die Richter lehnten beides ab.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein 1971 geborener Logistiker wurde Ende März 2023 wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig und meldete sich im September 2023 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich finanzierte ihm ein sogenanntes Aufbautraining bei einer Berufsintegrationsstelle in Zürich, das von April bis Oktober 2025 dauern sollte. Ziel war, die Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 Prozent zu steigern und eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden.

Bereits nach wenigen Monaten zeichnete sich ab, dass diese Ziele nicht erreichbar waren. Der Logistiker schaffte es lediglich, vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche präsent zu sein – eine weitere Steigerung war nicht möglich. Die IV-Stelle beendete das Training deshalb vorzeitig per 12. September 2025 und stellte die begleitenden Taggeldzahlungen ein. Einen Antrag auf sofortige Wiederholung des Trainings lehnte sie ab: Zunächst müssten medizinische, insbesondere psychotherapeutische Massnahmen ergriffen werden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht verlangte der Logistiker die Wiederholung des Aufbautrainings sowie Taggelder für den Zeitraum vom 13. September bis 5. Oktober 2025, in dem er krankgeschrieben war. Er rügte zudem, dass ihm wichtige Akten nicht zugestellt worden seien und dass empfohlene Hilfsmittel wie ein orthopädischer Stuhl und ein höhenverstellbarer Tisch verweigert worden seien. Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Es hielt fest, dass das Scheitern des Trainings auf eine komplexe Gesamtsituation zurückzuführen sei – gesundheitliche, berufliche, soziale und persönliche Faktoren hätten zusammengewirkt. Auch mit den beantragten Hilfsmitteln wären die vereinbarten Ziele überwiegend wahrscheinlich nicht erreichbar gewesen.

Bezüglich der Taggelder stellte das Gericht klar: Das Taggeld ist eine Zusatzleistung zur laufenden Eingliederungsmassnahme. Da das Training bereits per 12. September 2025 beendet worden war, konnte die anschliessende Krankschreibung nicht mehr als vorübergehende Unterbrechung gelten, für die ein Taggeld weitergewährt werden müsste. Der Anspruch auf Taggelder entfällt, sobald feststeht, dass eine Massnahme nicht mehr weitergeführt wird. Gerichtskosten wurden dem Logistiker keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_545/2026

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