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Frau mit psychischer Erkrankung scheitert mit Klage gegen Behandlungspflicht

Eine Frau wollte eine angeordnete psychiatrische Behandlungspflicht anfechten. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein und auferlegten ihr 500 Franken Kosten.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Im September 2024 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Berner Juras angeordnet, dass eine Frau regelmässig einen Psychiater aufsuchen und die verschriebenen Medikamente einnehmen muss. Die Frau legte damals dagegen Beschwerde ein, die jedoch bereits im Oktober 2024 als unzulässig abgewiesen wurde.

Im August 2026 wandte sich die Frau erneut an das kantonale Gericht. Sie verlangte, die Entscheidung von 2024 für nichtig zu erklären, weil ihr diese angeblich erst im August 2026 zugestellt worden sei. Ausserdem beantragte sie, die für zwei weitere Jahre verlängerten Massnahmen aufzuheben. Das kantonale Gericht lehnte es ab, auf ihr Gesuch einzutreten.

Dagegen gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie forderte, der Entscheid solle «gemäss den Grundprinzipien des Rechts, der Gerechtigkeit und der Unparteilichkeit» korrigiert werden. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Frau bereits 2024 Beschwerde gegen den damaligen Entscheid erhoben hatte und daher nicht glaubhaft behaupten konnte, erst 2026 davon erfahren zu haben. Ihre Eingabe beschränkte sich darauf, der Darstellung der kantonalen Behörden schlicht ihre eigene Version entgegenzustellen – ohne dies rechtlich zu begründen. Zudem enthielt die Eingabe viele Ausführungen, die mit dem eigentlichen Streitgegenstand nichts zu tun hatten.

Da die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_963/2026

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