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Arbeitslosen kommt mit seinem Einspruch nicht durch

Ein Arbeitsloser reichte eine unvollständige Eingabe ein und besserte diese trotz Aufforderung nicht nach. Das Gericht trat auf seinen Fall deshalb gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein Arbeitsloser wandte sich ans Bundesgericht und wollte ein Urteil eines kantonalen Gerichts anfechten, das im August 2026 ergangen war. Seine Eingabe wies jedoch erhebliche Mängel auf: Er legte das Urteil, gegen das er vorgehen wollte, nicht bei – und auch seine Begründung genügte den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht.

Das Bundesgericht forderte ihn mit einer Verfügung vom 16. September 2026 auf, das fehlende Urteil bis zum 28. September 2026 nachzureichen. Die Frist verstrich, ohne dass der Arbeitslose reagierte. Er behob den Mangel nicht und reichte auch keine ergänzenden Unterlagen ein.

Da die Eingabe weder die formalen noch die inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllte, trat das Gericht auf den Fall im vereinfachten Verfahren nicht ein. Das bedeutet: Der Arbeitslose erhielt keine inhaltliche Prüfung seines Anliegens. Das ursprüngliche kantonale Urteil bleibt damit in Kraft.

Immerhin verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, sodass dem Arbeitslosen zumindest keine zusätzlichen finanziellen Belastungen durch das Verfahren entstanden.

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Urteilsnummer: 8C_634/2026

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