Ein Schüler (Jahrgang 2012), der an einer Sprachentwicklungsstörung leidet, trat im März 2026 zur Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium an. Er erhielt dafür besondere Erleichterungen: mehr Zeit und eine separate Prüfungsgruppe. Dennoch erreichte er mit einem Durchschnitt von 4.63 das erforderliche Minimum von 4.75 nicht und wurde nicht aufgenommen.
Die Eltern des Jungen zogen den Entscheid weiter und machten geltend, die gewährten Erleichterungen seien ungeeignet gewesen, um die Nachteile ihrer Sohnes durch die Sprachentwicklungsstörung angemessen auszugleichen. Gleichzeitig beantragten sie, ihr Sohn solle während des laufenden Verfahrens vorläufig ins Gymnasium aufgenommen werden. Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag auf vorläufige Aufnahme ab. Daraufhin gelangten die Eltern ans Bundesgericht.
Die obersten Richter stützten den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Entscheidend war dabei, dass die Eltern die Eignung der gewährten Erleichterungen erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses in Frage stellten. Zwischen dem Entscheid über die Erleichterungen und dem Prüfungstermin lagen über einen Monat – genug Zeit, um allenfalls andere oder zusätzliche Massnahmen zu beantragen oder den Entscheid anzufechten. Zudem hatten die Eltern die Erleichterungen selbst beantragt, ohne danach konkret darzulegen, welche anderen Massnahmen geeigneter gewesen wären.
Das Bundesgericht befand, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Auch der Vorwurf einer Diskriminierung ihres Sohnes liessen die Eltern zu wenig konkret begründet. Die vorläufige Aufnahme ins Gymnasium bleibt damit verweigert. Die Eltern müssen zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.