Ein heute 50-jähriger Mann aus dem Kanton Waadt lebte zwischen 2014 und 2017 mit einer damals 17-jährigen Frau zusammen, die an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet. Er war zwanzig Jahre älter als sie und übte nach Ansicht der Gerichte eine starke psychische Kontrolle über sie aus. Die junge Frau war finanziell völlig von ihm abhängig, hatte ihre Lehrstelle verloren, war von ihrer eigenen Familie isoliert und musste im Haushalt sowie im Betrieb seiner Familie mitarbeiten. Zudem hatte er sie im Laufe der Beziehung körperlich misshandelt.
In diesem Klima der Abhängigkeit und Angst zwang der Mann seine Partnerin wiederholt zu sexuellen Handlungen, die sie nicht wollte. Sie wagte es nicht, klar Nein zu sagen, weil sie weitere Gewalt befürchtete. Sie äusserte jedoch ihre Schmerzen und ihren Widerwillen – etwa durch Grimassen –, was der Mann nach eigenen Aussagen wahrnahm und ignorierte. Bei einer Gelegenheit hielt er ihren Kopf während einer sexuellen Handlung fest. In einem weiteren Fall vollzog er den Geschlechtsverkehr, während sie schlief.
Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte ihn im Januar 2026 zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate unbedingt. Ausserdem muss er der Frau 15'000 Franken Genugtuung zahlen. Vor dem Bundesgericht versuchte er, seine Verurteilung anzufechten. Er machte unter anderem geltend, die Frau habe nie ein klares Nein ausgesprochen, und bestritt, dass er ihren Widerstand erkannt habe. Zudem kritisierte er ein psychiatrisches Gutachten, das erst acht Jahre nach den Ereignissen erstellt worden sei.
Die Bundesrichter wiesen alle Einwände ab. Sie hielten fest, dass ein klares «Nein» nicht zwingend erforderlich sei, wenn das Opfer aus begründeter Angst vor Gewalt schweige. Die erkennbaren Zeichen des Widerstands – Schmerzäusserungen, Grimassen, wiederholte Ablehnung – hätten genügt, um zu wissen, dass keine Zustimmung vorlag. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person bleibt damit rechtskräftig.