Symbolbild

Stiftung muss Steuerdaten an Deutschland liefern

Eine Schweizer Stiftung wollte verhindern, dass Informationen über sie an deutsche Steuerbehörden weitergegeben werden. Die Richter traten auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern wandte sich 2025 mit einem Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Hintergrund: Ein in Deutschland steuerpflichtiger Mann hatte in seiner Steuererklärung angegeben, im Jahr 2022 eine einmalige Zahlung von einer Million Euro von einer Schweizer Stiftung erhalten zu haben. Die deutschen Behörden wollten wissen, ob diese Stiftung als Familienstiftung gilt – denn in Deutschland können Einkünfte solcher ausländischer Stiftungen unter Umständen beim Stifter oder bei den Begünstigten steuerpflichtig sein.

Die ESTV entschied, dem deutschen Ersuchen zu entsprechen und die verlangten Informationen weiterzuleiten. Dagegen wehrte sich die betroffene Schweizer Stiftung. Sie argumentierte, sie sei lediglich zu einer eingeschränkten Auskunftspflicht verpflichtet und müsse nur bestätigen, dass sie die Zahlung geleistet habe – nicht aber weitergehende Angaben wie die Namen der Begünstigten, die Statuten oder den Ort der Geschäftsleitung offenlegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Argumentation ab und bestätigte die Pflicht zur umfassenden Auskunft.

Die Stiftung zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Sie warf zwei grundsätzliche Rechtsfragen auf: Unter welchen Bedingungen muss ein Schweizer Informationsinhaber umfassend Auskunft geben, wenn er selbst im Ausland nicht steuerpflichtig ist? Und wie konkret muss geprüft werden, ob die verlangten Informationen die eigene Besteuerung in der Schweiz berühren? Das Gericht befand jedoch, dass diese Fragen durch bestehende Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt seien und kein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, trat das Gericht auf die Klage der Stiftung gar nicht erst ein. Die Informationen müssen damit an die deutschen Steuerbehörden übermittelt werden. Die Stiftung hat zudem die Verfahrenskosten von 5000 Franken zu tragen.

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Urteilsnummer: 2C_628/2026

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