Ein Arzt ordnete Anfang September 2026 die fürsorgerische Unterbringung eines Mannes in einer psychiatrischen Klinik an. Bei einer solchen Massnahme wird eine Person zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit ohne ihren Willen in eine Einrichtung eingewiesen. Der Betroffene wehrte sich dagegen und gelangte ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Das Verwaltungsgericht hielt die Unterbringung nach einer Anhörung des Patienten und einem mündlichen Gutachten einer Ärztin für rechtmässig. Es bestätigte, dass eine psychische Störung vorliege, eine Behandlung notwendig sei und die Klinik dafür geeignet sei. Mildere Alternativen seien nicht vorhanden. Das Gericht wies die Klage des Mannes ab.
Daraufhin wandte sich der Patient ans Bundesgericht. Er verlangte seine sofortige Entlassung und schilderte gesundheitliche Beschwerden: Er habe in der Klinik einen weiteren Schlaganfall erlitten, sein Tinnitus werde stärker und sein Herz sei in Gefahr. Mit den inhaltlichen Begründungen des Verwaltungsgerichts setzte er sich in seiner Eingabe jedoch nicht auseinander.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie keine ausreichende Begründung enthielt. Wer vor Bundesgericht ein kantonales Urteil anfechten will, muss sich konkret mit dessen Erwägungen auseinandersetzen – das hatte der Patient unterlassen. Der Mann bleibt damit weiterhin in der Klinik untergebracht. Gerichtskosten wurden keine erhoben.