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Schuldner scheitert mit Einsprache gegen Pfändung seines Vorsorgeguthabens

Die Gemeinde Lengnau liess das Freizügigkeitsguthaben eines Mannes pfänden. Seine Einsprache dagegen blieb erfolglos.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau forderte von einem Mann rund 46'000 Franken zurück. Um diese Forderung zu sichern, erwirkte sie im April 2026 einen sogenannten Arrest – eine vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten. Betroffen war das Freizügigkeitsguthaben des Mannes bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, das zu diesem Zeitpunkt noch rund 8'600 Franken betrug.

Der Mann wehrte sich gegen diese Massnahme und erhob Einsprache beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses wies seine Einsprache Ende Juli 2026 ab. Auch das Obergericht des Kantons Bern, das er daraufhin anrief, bestätigte im September 2026 den Entscheid – und bemängelte zudem, dass seine Beschwerde inhaltlich ungenügend begründet gewesen sei.

Schliesslich gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen sowie Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Existenzminimum und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Der Mann habe sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt und seine Rügen nicht präzise genug begründet. Wer vor Bundesgericht Verfassungsverletzungen geltend macht, muss klar und detailliert darlegen, inwiefern ein Grundrecht verletzt worden sein soll – das hatte der Mann versäumt.

Da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken hat er selbst zu tragen.

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Urteilsnummer: 5D_40/2026

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