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2025-06-11
Unterhaltspflicht: Gericht muss Mutter höheres Einkommen anrechnen
Ein Vater muss für seinen Sohn deutlich weniger Unterhalt zahlen als vom Kantonsgericht Freiburg festgelegt. Das Bundesgericht entschied, dass der Mutter ein höheres Einkommen angerechnet werden muss, da sie vor der Trennung bereits mit höherem Pensum gearbeitet hatte.
Urteil publiziert am: 2025-06-11

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vaters gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg teilweise gutgeheissen. Im Streit stand die Höhe der Unterhaltsbeiträge für seinen 2017 geborenen Sohn. Der Vater wehrte sich gegen die vom Kantonsgericht festgelegten monatlichen Beiträge von bis zu 845 Franken und forderte stattdessen eine Reduktion auf 170 Franken.

Das Bundesgericht kritisierte die Berechnung des Kantonsgerichts bezüglich der Erwerbsfähigkeit der Mutter. Die Richter in Lausanne stellten fest, dass die Mutter vor ihrer Kündigung und dem zeitweiligen Umzug ins Ausland bereits mit einem 70%-Pensum gearbeitet hatte, obwohl sie damals schon die alleinige Obhut über das Kind hatte. Das Kantonsgericht hatte ihr jedoch nur ein 50%-Pensum angerechnet und sich dabei auf die Rechtsprechung zu den Schulstufen berufen, wonach vom betreuenden Elternteil erst ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein 80%-Pensum erwartet wird.

Diese Beurteilung erachtete das Bundesgericht als unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Kontinuitätsprinzip: Wer bereits vor der Trennung mit einem höheren Pensum gearbeitet hat, kann sich nachher nicht auf einen geringeren Beschäftigungsgrad berufen, sofern die bisherige Tätigkeit nicht dem Kindeswohl widerspricht oder eine unzumutbare Belastung darstellt. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück, das nun prüfen muss, ob der Mutter ein hypothetisches Einkommen auf Basis eines 70%-Pensums anzurechnen ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-11
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Urteilsnummer: 5A_290/2024