Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-06-12
Lebenslanges Wohnrecht siegt über Bauprojekt in Genf
Zwei ältere Schwestern dürfen in ihren Wohnungen bleiben, obwohl die Eigentümerin das Gebäude aufstocken will. Das Bundesgericht bestätigt, dass die lebenslangen Mietverträge nicht vorzeitig gekündigt werden können.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Eine Immobiliengesellschaft wollte zwei Schwestern im Alter von 76 und 78 Jahren aus ihren Wohnungen im achten Stock eines Genfer Gebäudes ausquartieren, um eine Aufstockung des Gebäudes zu realisieren. Die Frauen bewohnen die Wohnungen seit Jahren zu sehr günstigen Konditionen und haben lebenslange Mietverträge, die im Grundbuch eingetragen sind. Diese Verträge waren bereits beim Verkauf des Gebäudes durch die Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Vaters berücksichtigt worden, was sich in einem entsprechend niedrigeren Verkaufspreis niedergeschlagen hatte.

Die Eigentümerin kündigte die Mietverträge 2021 ausserordentlich mit der Begründung, die Fortsetzung der Mietverhältnisse sei "unzumutbar" geworden, da sie das Gebäude aufstocken und sanieren wolle. Trotz Angeboten für alternative Unterkünfte und der Zusicherung, alle Umzugskosten zu übernehmen, weigerten sich die Schwestern auszuziehen. Sie beriefen sich auf ihr vertraglich zugesichertes lebenslanges Wohnrecht und ihr fortgeschrittenes Alter.

Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärt die Kündigungen für unwirksam. Für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 266g OR müssten Umstände vorliegen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv und subjektiv unerträglich machen. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht berücksichtigte besonders, dass die Vermietergesellschaft die Verträge erst zwei Jahre nach Erhalt der Baubewilligung kündigte, was zeige, dass die Situation für sie nicht wirklich untragbar war. Ausschlaggebend war auch, dass beim Verkauf des Gebäudes das lebenslange Wohnrecht der Töchter des Vorbesitzers bewusst eingepreist wurde und die Frauen nun im hohen Alter nicht zum Umzug gezwungen werden sollten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_160/2024