Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Freiburger Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte zuvor eine Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin und mehrere Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs eingereicht, unter anderem wegen gegen ihn erlassener Vorführungs- und Durchsuchungsbefehle. Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das kantonale Gericht seine Beschwerde abgewiesen hatten, zog er den Fall weiter ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation fehle, um in der Sache zu rekurrieren. Gemäß Bundesgerichtsgesetz muss eine beschwerdeführende Person darlegen können, dass der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche haben könnte. Der Mann hatte jedoch keine solchen Ansprüche geltend gemacht. Zudem richtete sich seine Anzeige gegen Staatsangestellte, die in Ausübung ihrer Funktion gehandelt hatten – in solchen Fällen haftet nach Freiburger Recht ausschließlich der Kanton, nicht die handelnden Personen selbst.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Staat nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden können und somit keine "zivilrechtlichen Ansprüche" im Sinne des Gesetzes darstellen. Auch mit seinem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die Behandlung seiner Anzeige ungerechtfertigt verzögert, konnte der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Das Bundesgericht betrachtete diesen Vorwurf als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung, die nicht von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann, wenn dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Beschwerdelegitimation fehlt.