Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-07-02
Mann ignoriert Post vom Bundesgericht – Beschwerde abgewiesen
Ein Arbeitsloser aus Schaffhausen scheitert mit seiner Beschwerde, weil er die Korrespondenz des Bundesgerichts nicht beachtet hat. Das oberste Gericht trat auf sein Anliegen gar nicht erst ein, da er den geforderten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.
Urteil publiziert am: 2025-07-02

Ein Mann hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung eingereicht. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Diese erste Aufforderung wurde ihm am 1. April 2025 zugestellt. Als keine Zahlung erfolgte, versandte das Gericht am 13. Mai 2025 eine zweite Verfügung mit einer Nachfrist bis zum 26. Mai.

Diese zweite Verfügung holte der Beschwerdeführer jedoch nicht bei der Post ab, sodass sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückging. Nach geltendem Recht gilt eine solche Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt – in diesem Fall am 21. Mai 2025. Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer mit Korrespondenz rechnen musste, nachdem er selbst das Verfahren in Gang gesetzt hatte.

Da der Mann den geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde gar nicht erst ein. Das Gericht verwies dabei auf die gesetzliche Grundlage, wonach die Nichtleistung eines Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt. Das Urteil erging im vereinfachten Verfahren durch die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-07-02
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_187/2025