Der Fall dreht sich um einen Gemeinderat aus Prilly im Kanton Waadt, dem am 16. Dezember 2024 seine Funktion als Vize-Bürgermeister (Vice-Syndic) durch den Gemeinderat entzogen wurde. Der betroffene Gemeinderat legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Waadtländer Staatsrat ein, welcher diese am 12. Februar 2025 für unzulässig erklärte. Der Staatsrat begründete seinen Entscheid damit, dass es sich beim Entzug der Vize-Bürgermeisterfunktion nicht um eine anfechtbare Entscheidung handle, sondern lediglich um eine interne Organisationsmaßnahme.
Daraufhin reichte der Gemeinderat am 13. März 2025 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Bevor das Gericht jedoch über den Fall entscheiden konnte, zog der Beschwerdeführer durch ein Schreiben seines Anwalts vom 7. Mai 2025 seine Beschwerde vollständig zurück. Das Bundesgericht nahm diesen Rückzug zur Kenntnis und strich den Fall aus dem Register.
In seiner Entscheidung vom 9. Mai 2025 hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem Beschwerderückzug grundsätzlich der Zurückziehende als unterliegende Partei gilt und daher die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten zu tragen hat. Es sah keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen und setzte die Gerichtskosten auf 1.000 Franken fest, die der Beschwerdeführer zu bezahlen hat. Da die beteiligten Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse handelten und nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden, sprach das Gericht ihnen keine Entschädigung zu.