Ein Immobilienbesitzer aus Genf scheiterte vor Bundesgericht mit seinem Versuch, die Besteuerung des Eigenmietwerts seiner Villa zu umgehen. Obwohl das Haus seit 2017 zum Verkauf stand und der Mann angab, es nicht mehr zu bewohnen, musste er für die Steuerjahre 2020 und 2021 einen Eigenmietwert von rund 33'000 Franken (Bundessteuer) bzw. 19'800 Franken (Kantons- und Gemeindesteuern) versteuern. Der Eigentümer hatte in seinen Steuererklärungen einen Eigenmietwert von null Franken angegeben und argumentierte, weder er noch seine Ex-Frau oder ihr gemeinsamer Sohn würden die Immobilie nutzen.
Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Genfer Steuerbehörden, dass der Sohn des Mannes, der laut amtlichem Einwohnerregister bis Dezember 2022 in der Villa gemeldet war, das Haus weiterhin bewohnte. Die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Briefe seiner Ex-Frau und seines Sohnes wurden als wenig überzeugend eingestuft, zumal sie am Tag der Einreichung seiner Steuerbeschwerde erstellt worden waren. Auch Belege für ein Auslandsstudium des Sohnes während der fraglichen Steuerjahre konnte der Mann nicht vorlegen.
Die Richter in Lausanne bestätigten, dass ein Eigenmietwert zu versteuern ist, wenn der Eigentümer sich die Nutzung eines Objekts vorbehält – auch wenn diese Nutzung durch Familienmitglieder erfolgt. Der Steuerpflichtige konnte die Beweislast nicht erfüllen, dass sein Sohn tatsächlich anderswo lebte. Daher wurde sein als "offensichtlich unbegründet" eingestufter Rekurs abgewiesen und ihm die Gerichtskosten von 2'000 Franken auferlegt. Das Urteil unterstreicht, dass Eigentümer auch bei leer stehenden Immobilien beweisen müssen, dass diese tatsächlich nicht genutzt werden, um einer Eigenmietwertbesteuerung zu entgehen.