Im Kern des Steuerstreits steht eine auffällige Preisdifferenz beim Aktienkauf: Die A.________ AG zahlte für ein Aktienpaket von 51 Prozent an einer Immobiliengesellschaft, das zuvor ihr eigener Alleinaktionär besessen hatte, 56'000 Franken pro Aktie. Für weitere Aktienpakete derselben Firma bezahlte sie hingegen nur 41'000 Franken pro Aktie. Diese Differenz von insgesamt 1,53 Millionen Franken wertete das Zürcher Steueramt als verdeckte Gewinnausschüttung und buchte sie als Minusreserve im Eigenkapital der Gesellschaft.
Die Firma versuchte auf allen Instanzen, gegen diese Korrektur vorzugehen, scheiterte jedoch bereits an der Frage des rechtlichen Interesses. Die Steuerbehörden und Gerichte argumentierten, dass die Aufhebung der Minusreserve zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, weshalb kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung bestehe. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung in seinem Urteil vom 3. Juli 2025.
In einem Revisionsgesuch versuchte die Firma später, nachträglich Veranlagungsverfügungen aus dem Jahr 2025 für die Steuerperiode 2023 ins Verfahren einzubringen. Mit diesen wollte sie beweisen, dass auf dem Immobilienbestand der Tochtergesellschaft bereits zur strittigen Zeit stille Reserven bestanden hätten, die den höheren Kaufpreis rechtfertigten. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch nun ab, da die Firma nicht darlegen konnte, warum sie diese Informationen nicht schon im ursprünglichen Verfahren eingebracht hatte. Zudem könnten Veranlagungen einer späteren Steuerperiode nicht automatisch Rückschlüsse auf frühere Perioden zulassen.