Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-10-21
Steuernachzahlung: Falsche Behörde kostet Steuerpflichtigen teure Zeit
Ein Zürcher Steuerzahler scheitert mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht, nachdem er sein Rechtsmittel gegen eine Steuernachforderung an die falsche Instanz geschickt hatte. Das Gericht entschied, dass die Frage der Fristwahrung noch nicht abschliessend beurteilt werden kann.
Urteil publiziert am: 2025-10-21

Ein Steuerpflichtiger aus Zürich kämpft gegen eine hohe Nachsteuerforderung samt Busse für die Jahre 2010 bis 2016. Das kantonale Steueramt hatte ihm Nachsteuern von rund 35'000 Franken und Bussen von über 10'000 Franken auferlegt. Als er gegen diesen Entscheid Rechtsmittel einlegen wollte, sandte er seine Beschwerde jedoch irrtümlich an das Steuerrekursgericht statt an das zuständige Verwaltungsgericht - obwohl die Rechtsmittelbelehrung korrekt war. Das Steuerrekursgericht trat auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht.

Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht und verlangte, dass seine ursprüngliche Eingabe als fristwahrend betrachtet oder die Frist wiederhergestellt werden sollte. Das Verwaltungsgericht teilte das Verfahren in zwei Teile: Im ersten Teil verneinte es eine fristwahrende Weiterleitungspflicht, im zweiten - noch hängigen - Teil will es prüfen, ob trotzdem auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gegen den ersten Teilentscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht und forderte, dass das Steuerrekursgericht angewiesen werden sollte, seine Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der das Verfahren nicht abschliesst. Eine Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann - was hier nicht der Fall ist. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Steuerpflichtige das Urteil des Verwaltungsgerichts abwarten muss. Sollte dieses nicht auf seine Beschwerde eintreten, kann er diesen Endentscheid später beim Bundesgericht anfechten und dabei auch die Frage der Fristwahrung durch Einreichung beim Steuerrekursgericht erneut aufwerfen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-21
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_109/2025