Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens versuchte ein Vater durch mehrere Rechtsmittel, die zuständige Kreisrichterin wegen angeblicher Befangenheit abzusetzen. Nachdem sowohl das Kreisgericht als auch das Kantonsgericht St. Gallen seine Ausstandsgesuche abgewiesen hatten, gelangte er ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein und wies darauf hin, dass die bloße Mitwirkung einer Richterin an früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund darstellt.
In seinem nun abgewiesenen Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil behauptete der Mann fälschlicherweise, das Gericht hätte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass im fraglichen Verfahren gar kein solches Gesuch gestellt wurde. Zudem erhob der Mann Befangenheitsvorwürfe gegen den Präsidenten der zuständigen Bundesgerichtsabteilung, nachdem eine von ihm eingereichte Aufsichtsanzeige keine Folgen hatte.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass Richter nicht allein deshalb als befangen gelten, weil sie in früheren Verfahren zwischen denselben Parteien geurteilt haben. Auch das Nichteintreten auf offensichtlich ungenügend begründete Beschwerden begründet keinen Ausstandsgrund. Das Gericht betonte zudem, dass bei Ausstandsbegehren, die von vornherein unbegründet sind, kein separates Ausstandsverfahren durchgeführt werden muss.
Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens von 1'000 Franken wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Sein im Revisionsverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da dem Revisionsbegehren von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.