Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens wollte eine Frau auf ihr Vorsorgeguthaben zugreifen, um Wohneigentum zu erwerben. Da ihr Noch-Ehemann die notwendige Zustimmung verweigerte, beantragte sie beim Kreisgericht St. Gallen den Ersatz seiner Unterschrift. Nachdem der Mann zunächst die Frist zur Stellungnahme verstreichen ließ und später nur einen unsubstantiellen "Einspruch" einreichte, ermächtigte das Gericht die Frau zum Vorbezug ihres Pensionskassenguthabens. Die dagegen gerichtete Berufung des Mannes scheiterte bereits am Kantonsgericht St. Gallen, das auf seine Eingabe nicht eintrat.
Nach dem erfolglosen Weiterzug ans Bundesgericht versuchte der Mann mit einem Revisionsgesuch, das Urteil rückgängig zu machen. Er behauptete fälschlicherweise, das Bundesgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen, obwohl er im betreffenden Verfahren gar keines gestellt hatte. Zudem konstruierte er einen Befangenheitsvorwurf gegen den Abteilungspräsidenten, weil dieser angeblich in früheren Verfahren voreingenommen gewesen sei und systematisch auf seine Beschwerden nicht eingetreten sei.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch klar zurück und stellte fest, dass der Mann mit unwahren Behauptungen operierte. Es erinnerte daran, dass die bloße Mitwirkung eines Richters in früheren Verfahren zwischen denselben Parteien keinen Ausstandsgrund darstellt. Auch das Nichteintreten auf offensichtlich unbegründete Beschwerden begründe keine Befangenheit. Das Gericht lehnte auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da dem Revisionsbegehren von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1'000 Franken.