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2025-10-21
Mann scheitert mit Revisionsgesuch gegen Bundesgerichtsurteil
Ein Ehemann versuchte vergeblich, ein bundesgerichtliches Urteil in seinem Scheidungsverfahren revidieren zu lassen. Das Bundesgericht wies sein Gesuch ab, da er sich auf unwahre Behauptungen stützte und keinen der gesetzlich anerkannten Revisionsgründe nachweisen konnte.
Urteil publiziert am: 2025-10-21

Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens hatte die Ehefrau des Mannes vor dem Kreisgericht St. Gallen beantragt, dass das Gericht ersatzweise die Unterschrift ihres Ehemannes für den Vorbezug ihres Pensionskassenguthabens ausstellen solle. Der Mann versuchte, diese Freigabe zu verhindern, und reichte beim Kantonsgericht St. Gallen eine Eingabe ein, die als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt wurde. Das Kantonsgericht trat auf diese Beschwerde nicht ein, da eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht das geeignete Mittel sei, um die Freigabe von Pensionskassengeldern zu verhindern.

Als der Mann daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde einlegte und unter anderem die Befangenheit des Kantonsrichters geltend machte, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe mangels hinreichender Begründung nicht ein. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Mitwirkung eines Richters an früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstandsgrund darstelle. Gegen diesen Entscheid des Bundesgerichts reichte der Mann ein Revisionsgesuch ein und berief sich dabei auf mehrere gesetzliche Revisionsgründe.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch vollständig ab. Es stellte fest, dass der Mann sich lediglich auf unwahre Behauptungen stützte. So hatte er fälschlicherweise angegeben, das Bundesgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen – ein solches war jedoch im betreffenden Verfahren gar nicht gestellt worden. Auch sein Vorwurf der Befangenheit gegen den Abteilungspräsidenten wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Revision nicht dazu diene, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine inhaltliche Wiedererwägung des ergangenen Urteils zu verlangen. Auch das im Revisionsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-21
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Urteilsnummer: 5F_53/2025