Im Rahmen eines seit 2021 laufenden Scheidungsverfahrens hat das Bundesgericht ein Revisionsgesuch eines Mannes abgewiesen. Der Vater hatte versucht, ein früheres Bundesgerichtsurteil vom 10. September 2025 anzufechten, mit dem sein Ausstandsbegehren gegen den Kreisgerichtspräsidenten von St. Gallen abgewiesen worden war. In seinem Revisionsgesuch berief sich der Mann auf mehrere gesetzliche Revisionsgründe und behauptete unter anderem, das Bundesgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen.
Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 1. Oktober 2025 jedoch klar, dass der Mann im ursprünglichen Verfahren gar kein solches Gesuch gestellt hatte. Zudem bezeichnete das Gericht weitere Behauptungen des Mannes als unwahr. Besonders deutlich wies das Gericht den Vorwurf zurück, der Präsident der zuständigen Abteilung sei befangen gewesen. Die Richter erklärten, dass weder frühere Entscheidungen zwischen denselben Parteien noch die Ablehnung offensichtlich unzureichend begründeter Beschwerden einen Ausstandsgrund darstellen.
In seiner Begründung betonte das Bundesgericht, dass eine Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine inhaltliche Wiedererwägung eines ergangenen Urteils zu verlangen. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass ein abgelehntes Gerichtsmitglied nach ständiger Rechtsprechung bei einer im Sachentscheid integrierten Beurteilung eines Ausstandsbegehrens mitwirken kann. Das Gericht wies neben dem Revisionsgesuch auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1.000 Franken.