Eine 1959 geborene Direktionsassistentin erlitt 2008 einen Sturz auf die linke Hand, der zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen führte. Die Unfallversicherung sprach ihr ab Mai 2017 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50% zu. Die IV-Stelle gewährte ihr rückwirkend ab August 2009 eine ganze Invalidenrente, zunächst aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100%, später von 73%. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zahlte der Frau daraufhin eine ganze Invalidenrente aus der obligatorischen Berufsvorsorge von jährlich 10'379 Franken mit Wirkung ab Mai 2017. Für den Zeitraum bis Juni 2022 erhielt die Versicherte insgesamt rund 53'600 Franken. Im Juni 2022 forderte die Pensionskasse diese Summe jedoch zurück, da die IV-Rente auf einer offensichtlich unhaltbaren Grundlage zugesprochen worden sei.
Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Pensionskasse zwar berechtigt war, die Rente für die Zukunft anzupassen, nicht aber die bereits ausbezahlten Beträge zurückzufordern. Bei einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung gilt analog zu den IV-Regeln der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Da die Versicherte keine Auskunftspflichten verletzt hatte und die Leistungen nicht unrechtmässig erwirkt hatte, durfte sie darauf vertrauen, dass die Rente nicht rückwirkend aufgehoben würde. Die Aufhebung konnte daher erst zwei Monate nach Mitteilung der Anpassung wirksam werden.
Das Gericht betonte, dass bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht von einem unrechtmässigen Leistungsbezug gesprochen werden könne. Die Tatsache, dass zwischen Leistungszusprache und -einstellung nur ein halbes Jahr lag, änderte nichts an der geschaffenen Vertrauensgrundlage. Die Pensionskasse muss somit die Kosten des Verfahrens tragen und der Versicherten eine Entschädigung von 3'000 Franken bezahlen.