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2025-10-21
Lohnpfändung: Gerente kämpft erfolglos gegen Zwangsvollstreckung
Ein Mann aus dem Tessin wehrt sich gegen die Pfändung seines Einkommens zur Begleichung von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder. Seine Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen, da er seine Einkommenshöhe nicht glaubhaft belegen konnte.
Urteil publiziert am: 2025-10-21

Der Kanton Tessin betreibt einen Mann für ausstehende Unterhaltsbeiträge für seine Kinder in Höhe von insgesamt rund 114'000 Franken. Das Betreibungsamt Mendrisio hat daraufhin am 13. Juni 2025 eine monatliche Lohnpfändung von 1'298 Franken bei der Firma, bei der er als Gerente arbeitet, sowie 1'294 Franken bei einem weiteren Arbeitgeber, wo er als Fahrer tätig ist, verfügt. Diese Beträge ergeben sich aus der Differenz zwischen seinem Existenzminimum von 2'262.75 Franken und seinem monatlichen Gesamteinkommen von 4'854 Franken.

Der Mann hat gegen diese Pfändung Beschwerde eingelegt und behauptet, sein tatsächliches Einkommen bei der ersten Firma sei deutlich niedriger als vom Betreibungsamt berechnet. Er legte fünf Lohnabrechnungen vor, die ein geringeres Einkommen ausweisen sollten. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies seine Beschwerde jedoch ab, da die vorgelegten Dokumente ohne Unterschrift oder Stempel waren und im Widerspruch zu den vorhandenen Bankunterlagen standen, die Lohnzahlungen von 3'560 Franken für mehrere Monate belegten.

In seiner Beschwerde an das Bundesgericht führt der Mann aus, dass er bei der ersten Firma nur 1'613.75 Franken netto monatlich erhalte und die höheren Beträge auf seinem Bankkonto mehrere Monatslöhne umfassten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde jedoch als unzulässig zurück, da der Mann die strengen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt. Er legt nicht dar, inwiefern die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rechtswidrig oder offensichtlich unrichtig gewesen sein soll, und stützt seine Argumentation zudem größtenteils auf Umstände und Beweismittel, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-21
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Urteilsnummer: 5A_713/2025